Gibt eine neue Verordnung: „Verordnung der Landesregierung zur Corona-Lockerungs-LVO MV – Für den Betrieb und den Besuch von Gaststätten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gaststättengesetzes (Speisewirtschaften) und Gaststätten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gaststättengesetzes (Schankwirtschaften) besteht die Pflicht, die in Anlage 30 genannten Auflagen einzuhalten. Clubs und Diskotheken sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind in allen Gaststätten verboten.“ Und was steht in Anlage 30? Aha: „Anlage 30
Auflagen für Gaststätten
- Mitarbeiter haben bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten wird, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt bei jedem Aufenthalt von Mitarbeitern im Gastraum.
- Eine Bewirtung von Gästen ist nur zulässig, wenn diese über einen Sitzplatz
verfügen und die Getränke und Speisen am Sitzplatz verzehrt werden. - Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern zu wahren.
- An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.
- Gäste müssen, wenn sie nicht am Tisch sitzen, eine Mund-Nase-Bedeckung
tragen. - Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden. Eine Direktannahme von Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich vermieden werden.
- Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
vorzulegen ist. - In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.
- Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des
Folgetages Gäste bewirtet werden. - Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der
Gaststätte. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen Nr. 46 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 9. Juli 2020 599
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. - Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind in allen Gaststätten verboten.“
Nicht schlecht, das können wir alles einhalten und noch besser ist Anlage 32, die auch für und gilt. Ich lese dort:“
- Durchführung in separaten Räumlichkeiten der Gaststätte.
- egal für uns
- egal für uns
- egal für uns
- Eine zeitliche Beschränkung der Veranstaltungsdauer ist nicht vorgegeben.
- egal für uns
- egal für uns
- egal für uns
- egal für uns
- egal für uns
- egal für uns
- egal für uns
- Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind nicht verboten.“
Ich versuche nochmal die Ämter zu erreichen, wie sie das so sehen. Muss mich beeilen, freitags erreicht man da ab 12 Uhr ja niemanden mehr…
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