Am Wochenende hat die Landesregierung die neue Corona-Landesverordnung M-V veröffentlicht. Und was lese ich da bei Clubs und Diskotheken:“ Ein Besuch ist nur für solche Gäste gestattet, die über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a der Verordnung durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, oder vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 30a einzuhalten.“ was ändert sich also? Nichts. Die neue Verordnung hat übrigens 135 Seiten.
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