Gestern kam die neue Corona-Verordnung raus (Corona-Öffnung-LVO M-V) und was lese ich ganz oben: „Diskotheken, Clubs, Messen, Ausstellungen, IndoorSpielplätze und Indoor-Freizeitaktivitäten Prostitutionsgewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie Spezialmärkte sind für den Publikumsverkehr geschlossen.“ Wir können, wie erwartet keinen Tanzbetrieb durchführen. Aber ein bisschen was, geht dann doch weiterhin: „„(1) Gaststätten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gaststättengesetzes (Speisewirtschaften) sind erlaubt; Gaststätten im Sinne des § 1Absatz 1 Nummer 1 des Gaststättengesetzes (Schankwirtschaften) dürfen ab dem Juni 2020 entsprechend der Speisewirtschaft nach Maßgabe des Satzes 3 und des Absatzes 5 öffnen; § 2 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind in allen Gaststätten verboten.“ Immerhin was.